Geschäftsordnung des Ehrenrats

der Vereinigung der Caravaning- und Touristik-Journalisten e.V.

 

Grundsätze:

Der Ehrenrat ist in der Satzung § 17 (Organe des Vereins) der „Vereinigung der Caravaning- und Touristik-Journalisten e.V.“, hier weiter Verein genannt, als Begriff bestimmt und im § 21 als unabhängiges und selbständiges Organ des Vereins rechtlich verankert. Danach besteht der Ehrenrat aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Ehrenrat stellt bei Ausschluss aus dem Verein nach § 13 das oberste Rechtsorgan dar.
Der Ehrenrat hat diese Geschäftsordnung gem. § 13 der Satzung erarbeitet und durch die Mitgliederversammlung vom 18.05.2012 genehmigen lassen.

Organisation:

Die Mitglieder des Ehrenrats sind gleichberechtigt. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei der drei Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied aus dem Ehrenrat aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

Aufgaben:

Die Aufgaben des Ehrenrats sind im § 13 der Satzung festgelegt: „ Er entscheidet endgültig über den Einspruch von Mitgliedern gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss!“

Ausschlussverfahren:

Bei Einspruch/Widerspruch gegen den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss ist der Ehrenrat für die endgültige Entscheidung zuständig. Dem Ehrenrat wird der Einspruch/Widerspruch schriftlich und unmittelbar nach Eingang zugeleitet.
Der Ehrenrat tritt spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens zusammen. Ort und Tageszeit dieser Zusammenkunft werden in Absprache geregelt. Der Ehrenrat hat Anspruch auf Erstattung notwendiger, nachgewiesener Kosten. Bei deren Erstattung wird die Vergütungs-Regelung wie beim Vorstand angewendet.
Der Ehrenrat prüft den frist- und ordnungsgemäßen Eingang des Einspruchs/Widerspruchs. Bei Fristüberschreitung erhält das Mitglied Gelegenheit, die Gründe, die zur Fristüberschreitung geführt haben, darzulegen. Erscheint dem Ehrenrat danach die Fristüberschreitung entschuldbar, erfolgt „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“.
Bei frist- und ordnungsgemäßem Eingang und Feststellung der Zuständigkeit, befasst und berät sich der Ehrenrat mit der Ausschluss-Angelegenheit. Hierbei werden Sachverhalte und Tatbestände untersucht. Dem Mitglied wird rechtliches Gehör zugebilligt. Der Beschluss des Ehrenrats wird dem Mitglied mit Einschreiben zugestellt. Der Beschluss ist endgültig, da gem. § 13 der Satzung auf ein Klagerecht dagegen mit, der Anerkennung der Satzung bei Eintritt in den Verein, verzichtet wurde.

Der Ehrenrat teilt dem Vorstand seinen Beschluss in Schriftform mit.
Der Beschluss ist von allen Mitgliedern des Ehrenrats zu unterzeichnen.

Stuttgart, 29.09.2006

Unterschriften des Ehrenrats

Bestätigung:
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt am: 18.09.2005

Unterschriften: Vorsitzender und Stellv. Vorsitzende. (Gem. § 26 BGB.)

 

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