Satzung

der Vereinigung der Caravaning- und Touristik- Journalisten e.V. (CTJ)

Fassung vom 18. Mai 2012

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung der Caravaning- und Touristik-Journalisten e.V., kurz CTJ genannt, ist der Zusammenschluss der für Tageszeitungen, Zeitschriften, Radio- und Fernseh-Anstalten/-Sender, Pressedienste und Industrie-Pressestellen etc., haupt- oder freiberuflich, branchenbezogenen journalistisch oder dispositiv tätigen Wort- und Bildjournalisten und Autoren.
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Caravaning- und Touristik-Journalisten e.V.“. Sitz des Vereins ist Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 2243 seit 10. September 1969 eingetragen. Gerichtsstand ist Stuttgart. Die letzte Neueintragung erfolgt am 12. November 2012.

§ 2 Zweck und Ziele
Zweck der Vereinigung ist die Unterstützung der journalistischen Arbeit im Sinne ihrer Mitglieder. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf Erwerb ausgerichtet.
Zielsetzung der Vereinigung ist die Bewältigung folgender Aufgaben:

  • Zusammenführung der Verbandsmitglieder
  • Unterstützung aller beruflichen Belange
  • Durchführung gemeinsamer und gemeinnütziger Veranstaltungen
  • Förderung des Touristik-Freizeitgedankens und des Caravaning als Volkssport in der Öffentlichkeit
  • Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere im Gespann- und Reisemobil-Fahren
  • Förderung des journalistischen Nachwuchses.

§ 3 Verwendung der Mittel
Alle Einnahmen dienen ausschließlich der Erreichung der Vereinsziele. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als von ihnen möglicherweise eingezahlte Kapitalanteile zurück. Mitgliederbeiträge und Umlagen zählen nicht als Kapitalanteile. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
II. Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft
Bewerben um eine Mitgliedschaft kann sich jeder volljährige Wort- und Bildjournalist oder Autor, der branchenbezogen haupt- oder freiberuflich im Journalismus tätig ist. Voraussetzungen für den Erwerb einer Mitgliedschaft sind die schriftliche Bewerbung, die Nennung von zwei Bürgen und die Anerkennung der Satzung und Ordnungen.
Fördermitglieder: Die Fördermitgliedschaft kann jedes Unternehmen, jeder Verband, jede Institution oder jede Einzelperson erwerben, die mit der Caravaning-, Automobil- oder Touristikbranche in Verbindung steht. Fördermitglieder können einen Ausschuss bilden, der dem Vorstand in speziellen Fragen korrespondierend zur Seite steht. Den Beitrag für eine Fördermitgliedschaft regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

Alle in dieser Satzung angesprochenen Personen können Frauen und Männer sein.

§ 6 Aufnahme / Nichtaufnahme
Über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet der stimmberechtigte Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags, für den Gründe nicht genannt werden müssen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitgliederversammlung kann ehemalige Vorsitzende für besondere Verdienste für den Verein zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Bei dieser Auszeichnung ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Vorstands besteht nicht. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

  
III. Rechte und Pflichten

§ 8 Allgemeine Verpflichtungen
Konfessionelle, rassenpolitische und parteipolitische Toleranz sind für alle Mitglieder untereinander bindende Verpflichtung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 9 Einrichtungen des Vereins
Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung, und sie können den Rat der Organe in Anspruch nehmen. Mitglieder können Anträge an die Vereins-Organe stellen. Sollen die Anträge Aufnahme in die Tagesordnung finden, müssen sie dem Vorstand vier Wochen vor dem Sitzungs-/Versammlungsdatum, schriftlich vorliegen.

§ 10 Stimmrecht
Alle Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Stimmrecht und Wahlrecht, mit Ausnahme der Fördermitglieder.

§ 11 Teilnahme an Veranstaltungen
Jedes Mitglied ist grundsätzlich berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Hierfür festgesetzte Gebühren/Kosten sind zu entrichten/erstatten.

 
IV. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 12 Beendigung, Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, nach Erklärung ihrer Beendigung oder wissentlich falschen Angaben bei der Aufnahme.
Bei Berufswechslern und Ruheständlern entscheidet der Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres über die Fortsetzung der Mitgliedschaft. Eine Austrittserklärung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss 4 Wochen vorher in Schriftform beim Vorstand eingehen. Mitgliedsausweise sind beizufügen und sonstiges Vereinseigentum ist zurück zu geben.
Ein Beitrags- oder Gebührenrückstand von zwei Geschäftsjahren führt automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn:

  • ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt,
  • das Verhalten des Mitglieds den Verein schädigt,
  • das Mitglied durch Verletzung der Satzung oder der erlassenen Ordnungen das Vereinsleben nachhaltig stört,
  • ein Beitrags- oder Gebühren-Rückstand von mehr als zwei Jahren vorliegt.

Dem betroffenen Mitglied wird ein rechtliches Gehör zugebilligt. Die Entscheidung muss mit einer eingeschriebenen, schriftlichen Begründung dem betroffenen Mitglied zugesandt werden. Mit dem Ausschluss tritt eine Sperre vom Vereinsleben ein. Ein Einspruch hebt die Sperre nicht auf. Bei Ausschluss wegen Beitrags- oder Gebühren- Rückstands hat eine schriftliche Androhung voraus zu gehen, die mit einer Zahlungs-Aufforderung zu verbinden ist. Die Ausschluss-Androhung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 13 Einspruch gegen Ausschluss
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch muss per Einschreiben binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand eingegangen sein. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Ein Einspruch gegen den Beschluss des Ehrenrats ist ausgeschlossen.
Das Verfahren vor dem Ehrenrat wird nach einer von ihm erlassenen und von der Mitgliederversammlung genehmigten „Geschäftsordnung des Ehrenrats“, durchgeführt.
Jedes Mitglied verzichtet mit dem Aufnahme-Antrag ausdrücklich auf ein Klagerecht.

 
V. Beiträge und Gebühren

§ 14 Jahresbeitrag
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres wird durch eine gesonderte Beitrags- und Gebührenordnung einzeln geregelt.

§ 15 Rechte des Vorstands
Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Beiträge und Gebühren zu stunden, zu ermäßigen bzw. zu erlassen. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen können nur gestundet werden.

§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewinnung von Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 
VI. Die Organe des Vereins

§ 17 Begriffsbestimmung
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Kassenprüfer,
  • der Ehrenrat.

§ 18 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV).
Jährlich einmal muss die MV stattfinden. Der Termin ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung zur MV muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur MV müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen (s. auch § 9).
Dringlichkeits-Anträge, deren Dringlichkeit begründet ist, können noch in der MV eingebracht werden, wenn die Mitgliederversammlung vorher der Zulassung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

Die Mitgliederversammlung hat in jeden Fall vorzunehmen:

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • die Entgegennahme der Gewinn- und Verlustrechnung,
  • die Genehmigung des vorgelegten Haushaltsentwurfs,
  • die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
  • die Wahlen des Vorstands (§ 19 ), der Kassenprüfer (§ 20) und des Ehrenrats (§ 21),
  • die Beschlussfassung über Beiträge gem. § 14 und ggf. notwendige Umlagen,
  • die Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen der Förderung und Zielsetzung des Vereins einschließlich der Verwendung der dafür erforderlichen Mittel,
  • die Beratung und Beschlussfassung über die traditionelle Verleihung des CTJ- Meilensteins, die Abstimmung über die schriftlich eingereichten Anträge.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe fordert. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der ordentlichen MV sinngemäß. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Der Vorstand unterbreitet der MV geeignete Vorschläge für die Besetzung der einzelnen Ämter. Darüber hinaus hat in der MV jedes Mitglied das Recht, andere, geeignete Vorschläge einzubringen. Abwesende Mitglieder sind wählbar, sofern ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. Alle Beschlüsse auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der volljährigen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten festlegt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 19 Vorstand
Den Vorstand bilden:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister/-in
  • der/die geschäftsführende Vorsitzende

Die Vorstandsmitglieder werden in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, oder durch einen der beiden in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden vertreten.
Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1.000 Euro Gesamtumfang verpflichten, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied mit Stimmenmehrheit kommissarisch. Die Bestellung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese nimmt dann eine Ergänzungswahl vor. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wobei die Stimme des Vorsitzenden doppelt zählt. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner belegten Auslagen.

§ 20 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, der das Amt eines zurückgetretenen oder ausgeschiedenen Kassenprüfers übernimmt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Vereinskasse und die Kassenbelege vor der folgenden Mitgliederversammlung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob die Mittel satzungs- und aufgabengerecht verwendet worden sind.

§ 21 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 
VII. Schlussbestimmungen

§ 22 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung redaktionell zu beschließen. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur MV angekündigt werden.

§ 23 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden sowie einzelne Mitglieder nach Eignung und Neigung mit besonderen Aufgaben betrauen. Diese Mitglieder werden nach § 17 Ausschüsse genannt.

§ 24 Ordnungsvorschriften
Der Vorstand schlägt der MV eine Beitrags- und Gebührenordnung vor und passt sie den jeweiligen Gegebenheiten an. Einladungen und Bekanntmachungen etc. erfolgen durch E-Mail oder Informations-Schreiben. Die Form bestimmt der Vorstand.

§ 25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur unter gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheiden die Mitglieder in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Stuttgart, 12. November 2012
(Erstfassung vom 07. September 1987))
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.Mai 2012

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