der Vereinigung der Caravaning- und Touristik-Journalisten e.V.
Gem. §§ 14 und 24 der Satzung, Stand 29.09.2006
§ 1 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat grundsätzlich einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Die Beitragshöhe bleibt solange unverändert, bis eine Mitgliederversammlung Abweichendes beschließt. Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten; bei Beginn der Mitgliedschaft zusammen mit dem Aufnahmebeitrag (sofern erhoben!).
Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich durch Lastschriftverfahren erhoben. Die Erhebung der Lastschrift erfolgt grundsätzlich im Monat März.
Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren erhebt der Verein eine Bearbeitungsgebühr, die dem Beitrag zugerechnet wird!
Beginnt die Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich der Jahresbeitrag um je ein Viertel für jedes volle Kalenderjahr, für das eine Mitgliedschaft nicht besteht.
§ 4 Umlage
Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung von außerplanmäßigen Ausgaben eine Umlage je Mitglied beschließen. Der Beschluss hat die Fälligkeit fest zu setzen und zu bestimmen, ob und zu welchen Voraussetzungen die Umlage zurück erstattet wird.
§ 5 Gebühren
Der Verein erhebt für eine besondere Leistung gegenüber einzelnen Mitgliedern und für Leistungen gegenüber Dritten Gebühren, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür entstehenden Kosten fest zu setzen ist. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Die Gebühren sind fällig bei Inanspruchnahme der besonderen Leistung.
§ 6 Änderungen
Die Beitrags- und Gebührenordnung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein Stimmen geändert werden.
Stuttgart, 29.09.2006